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Satzung des VfL Waldbreitbach e.V.
zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung vom 30.01.2009:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die Form der männlichen Bezeichnung für beide Geschlechter angewandt.
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1. Der
am 28.06.1969 zum 01.07.1969 in Waldbreitbach gegründete
Sportverein führt den Namen "VfL Waldbreitbach e.V." (Verein
für Leibesübungen). Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland
(SBR) im Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB) und der zuständigen
Fachverbände.
1.2. Der
Verein hat seinen Sitz in Waldbreitbach. Er ist unter dem Aktenzeichen
3 VR 174 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen.
1.3. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes
und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im
Breiten-, Freizeit- Gesundheits- und Wettkampfsport verwirklicht. Dazu
gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
1.4 Bei
Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand.
2. Erwerb der Mitgliedschaft
2.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.2. Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung,
die an den Vorstand zu richten ist, erworben, soweit der
geschäftsführende Vorstand die Aufnahme befürwortet. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
2.3. Die
Mitglieder haben den Anordnungen der Vereinsorgane, der
Abteilungsleiter und der Übungsleiter Folge zu leisten, sowie die
sportlichen Regeln und Sicher-heitsvorschriften zu beachten.
2.4. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes oder die Auflösung des Vereins.
3.2. Der
Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu
erklären. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Bereits im voraus
entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
4. Beiträge
4.1. Der
Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
4.2. Der
Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge
oder außerordentliche Beiträge ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
4.3. Auf
Antrag des Vorstandes und mit Mehrheit der Mitgliederversammlung
können Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient
gemacht haben (Ehrenmitglieder) oder solche, die sich besonders
für den Verein engagieren (Vorstandsmitglieder) von der
Beitragspflicht befreit werden.
5. Ordnungsmaßnahmen
5.1. Ein
Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden ist, aus wichtigem Grund vom geschäftsführenden
Vorstand fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
b) wegen grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) wegen Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins oder
d) wegen Beitragsrückständen von über einem Jahr.
5.2. Gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Vereinsorgane verstoßen, kann nach vorheriger
Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand ein zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen
des Vereins verhängt werden.
5.3. Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel zu versehen.
6. Rechtsmittel
Gegen
die Ablehnung der Aufnahme (2.2.), gegen einen Ausschluss (5.1.) sowie
gegen eine Ordnungsmaßnahme (5.2.) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim
1. Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der
Gesamtvorstand. Bis zur Entscheidung des Gesamtvorstandes ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
7. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder
als Gesamtvorstand
c) die Abteilungsversammlung.
8. Mitgliederversammlung
8.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
8.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
8.3. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder
oder durch Veröffentlichung in der Wochenzeitung der
Verbandsgemeinde Waldbreitbach. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.
8.4. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
8.5. Mit
der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer), soweit diese erforderlich sind
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
8.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.7. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit
Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
8.8. Über
Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese als
Dringlichkeitsanträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt,
dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der
Einstimmigkeit.
8.9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
8.10. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den
Abteilungsversammlungen teilnehmen.
8.11. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
8.12. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
9. Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht
a) als geschäftsführender Vorstand aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und
dem Geschäftsführer
b) als Gesamtvorstand aus
dem geschäftsführenden Vorstand,
den Abteilungsleitern,
dem Jugendwart und
den Beisitzern
9.2. Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers
im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
9.3. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum
Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden tätig.
9.4. Die Abteilungsleiter vertreten die Interessen ihrer Abteilungen.
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen.
Beisitzer für besondere Aufgaben im Vorstand können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
9.5. Der
1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der
Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Für
Beschlüsse bedarf es der einfachen Mehrheit.
9.6. Zu
den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Behandlung von Anregungen der Mitglieder und die Bewilligung von
Ausgaben.
9.7. Für Geldausgaben von über € 2.500 im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
9.8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit
einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist
über die Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstandes laufend zu informieren.
9.9. Der
1. und der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer haben das
Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend
teilzunehmen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, auch andere Mitglieder
zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer
beizuwohnen.
9.10. Der
Schatzmeister trägt die Verantwortung für alle
Kassengeschäfte. Die Verfügungsgewalt (Kontovollmacht) liegt
bei dem Schatzmeister sowie dem 1. und 2. Vorsitzenden.
9.11. Den
übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der
Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
9.12. Im Verhinderungsfall kann der Abteilungsleiter bei einer Vorstandssitzung sein Stimmrecht einem Vertreter übertragen.
10. Jugend des Vereins
10.1. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur
Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins
eingeräumt werden.
10.2. In
diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der
Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
11. Abteilungen
11.1. Für
die im Verein betriebenen Sportarten oder (Alters-) Gruppen können
durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden.
11.2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter oder den Stellvertreter geleitet.
11.3. Abteilungsleiter
und Stellvertreter können von der Abteilungsversammlung der
Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Der
Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
11.4. Die
Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt
werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und
Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt
der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
11.5. Die Übungsleiter können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
12. Ausschüsse
12.1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
12.2. Die
Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der
Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand laufend über die
Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
13. Protokollierung der Beschlüsse
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der
Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind allen
Mitgliedern des Gesamtvorstandes zugänglich zu machen.
14. Kassenprüfung
Die
Kasse des Vereins und gegebenenfalls der Abteilungen werden in jedem
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei
Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Kassenprüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Geschäftsführung die Entlastung des Vorstandes.
15. Ordnungen
Zur
Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine
Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, Jugendordnung sowie eine
Ordnung für die Benutzung der Sportstätten und -geräte
geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer
Zweidrittelmehrheit beschlossen.
16. Auflösung des Vereins
16.1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
16.2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
16.3. Die
Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit der
Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
16.4. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die
Verbandsgemeinde Waldbreitbach, Neuwieder Straße 28, 56588
Waldbreitbach, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in
der Verbandsgemeinde Waldbreitbach verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
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